Rz. 528

Im Falle eines Verkaufs einer GmbH oder auch bei der schenkweisen Übertragung auf die nächste Generation besteht häufig der Wunsch, eine Pensionszusage abzulösen. Hierbei ist größte Vorsicht geboten, da die Finanzverwaltung mit Billigung der Rspr. oftmals eine vGA annimmt (BFH v. 11.9.2013, BFHE 244, 241). Eine vGA liegt nach jüngerer Rspr. in diesen Fällen bereits deshalb vor, wenn die Pensionszusage (also die Zahlung einer Pension nach Vollendung des 65. Lebensjahrs) eine vorzeitige Abgeltung durch Zahlung einer Abfindung nicht vorsieht (was in den gängigen Verträgen regelmäßig der Fall ist). Denn in diesem Fall fehlt es an einer klaren, eindeutigen und vorherigen Abmachung über die Kapitalabfindung. Zudem ist vor Vollendung des 65. Lebensjahrs die Pensionszusage noch nicht unverfallbar. Bei der Neuvereinbarung einer Pensionszusage sollte in Zukunft daher unbedingt darauf geachtet werden, dass eine Kapitalabfindung im Falle der Übertragung der Gesellschaftsanteile ausdrücklich geregelt ist. Zudem sollte klargestellt werden, dass eine Pensionszusage nach Ablauf von ca. zehn Jahren eine erdiente Versorgungsanwartschaft ist, also auch im Falle eines Ausscheides vor dem 65 Lebensjahr anteilig beansprucht werden kann.

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