Rz. 525

Dem Kriterium der Erdienbarkeit der Pensionszusage liegt der Gedanke zugrunde, dass der GGF in der Lage sein muss, die Pension in dem Zeitraum zwischen Erteilung der Pensionszusage und der vertraglich vereinbarten Altersgrenze noch zu erdienen.

 

Rz. 526

Bei beherrschenden GGF muss der Zeitraum zwischen der Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintrittes in den Ruhestand mind. zehn Jahre betragen (BFH v. 21.12.1994, BStBl II 1995, 419; BFH v. 29.10.1997, BStBl II 1999, 318; BFH v. 18.3.2009 – I R 63/08, GmbHR 2009, 1118). Wegen des sog. Rückwirkungsverbotes darf bei beherrschenden GGF die aktive Tätigkeit vor Erteilung der Pensionszusage nicht berücksichtigt werden (BFH v. 21.12.1994, BStBl II 1995, 419).

 

Rz. 527

Bei einem nichtbeherrschenden GGF kann auch eine vor der Pensionszusage liegende Dienstzeit berücksichtigt werden, weil hier das sog. Rückwirkungsverbot nicht gilt. Eine Pensionszusage an einen nichtbeherrschenden GGF ist anzuerkennen, wenn der Zeitraum zwischen Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintrittes in den Ruhestand entweder mindestens zehn Jahre beträgt oder der Geschäftsführer mehr als 12 Jahre im Betrieb tätig gewesen ist und eine aktive Dienstzeit von mindestens drei Jahren verbleibt (BFH v. 24.1.1996 – I R 41/95, DStR 1996, 1240; BFH v. 29.10.1997, BStBl II 1999, 318).

Die Erdienbarkeit der Pensionszusage ist stets zu verneinen, wenn der GGF zum Zeitpunkt der Pensionszusage das 60. Lebensjahr bereits überschritten hat (BFH v. 21.12.1994, BStBl II 1995, 419; BFH v. 5.4.1995, BStBl II 1995, 478; BFH v. 11.9.2013, GmbHR 2014, 486).

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