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Umschulung ist die Summe derjenigen Maßnahmen, die darauf abzielen, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Diese muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG). Ein Umschüler kann entweder in einem Berufsbildungsverhältnis oder in einem normalen Arbeitsverhältnis angestellt sein, was sich nach der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall richtet (Schaub/Vogelsang, ArbR-HdB, § 15 Rn 16). Soweit Umschüler in einem Betrieb ausgebildet werden, der hierfür öffentliche Fördermittel erhält, sind sie als Arbeitnehmer i.S.v. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Seit dem 1.1.2020 haben Umschüler einen Zulassungsanspruch zur Zwischenprüfung gem. § 48 Abs. 3 BBiG (hierzu Rennebarth, DStR 2020, 516, 520).

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