Rz. 458

Zur Vermeidung von Manipulationen muss der Inhalt der Vereinbarung mit dem beherrschenden GGF nach Grund und Höhe eindeutig und klar sein (BFH v. 21.7.1976, BStBl II 1976, 734).

 

Rz. 459

Das Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit gilt insb. für die Höhe der an den beherrschenden GGF zu zahlenden Vergütung. Die Vergütung muss entweder in der Vereinbarung betragsmäßig festgelegt sein, oder sie muss so umschrieben sein, dass sie allein durch Rechenvorgänge zu ermitteln ist, ohne dass es der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf, sog. Rechenformelprinzip (BFH v. 1.10.1986, BStBl II 1987, 459; BFH v. 4.12.1991, BStBl II 1992, 362; BFH v. 11.12.1991, BStBl II 1992, 434; BFH v. 17.12.1997 – I R 70/97, BB 1998, 1193).

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