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Nicht zu ihrer Ausbildung, sondern innerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind i.d.R. Werkstudenten und Schüler angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wird sich meist als Aushilfsverhältnis darstellen, auf das das Arbeitsrecht grds. Anwendung findet. Ziel dieser Aushilfsarbeitsverhältnisse ist nicht die Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, also die Ausbildung, sondern vielmehr die Arbeitsleistung der Schüler und Studenten.

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