Rz. 289

Weiterhin bedeutsam ist die Qualität der Kenntnis. Der Kündigungsberechtigte muss zu Beginn der Frist eine sichere und umfassende Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen haben. Solche Tatsachen liegen dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht ist, was als notwendige Grundlage für die Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Geschäftsführervertrages anzusehen ist (vgl. BGH v. 2.7.2090 – II ZR 155/18, juris Rn 30; BGH v. 9.4.2013 – II ZR 273/11; BGH v. 26.2.1996 – II ZR 114/95, DB 1996, 1030 = NJW 1996, 1403; BGH v. 24.1.1975, DB 1976, 249 = WM 1976, 77). Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht (vgl. BGH v. 9.4.2013 – II ZR 273/11). Auslöser ist im Regelfall ein begründeter Verdacht, der aber noch keine Kenntnis begründet, vielmehr weitere Ermittlungen wie die Beauftragung einer Sonderprüfung veranlasst (vgl. OLG Jena v. 12.8.2009, GmbHR 2010, 376). Die Frist läuft nicht, soweit es noch weiterer Ermittlungen bedarf oder der Geschäftsführer noch angehört werden muss, bspw. bei einer Verdachtskündigung (vgl. zu den Grundsätzen BAG v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06, DB 2008, 709 = BB 2008, 721).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge