Rz. 571

Die Einbindung/Zuständigkeit der Hauptversammlung bei der Vorstandsvergütung erfolgt nach der neuen Rechtslage bei börsennotierten Gesellschaften ab dem 1.1.2020 aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen durch das ARUG II (vgl. ARUG II v. 12.12.2019, BGBl I, 2637) wie folgt (s. Rdn 563 ff.):

 

Rz. 572

Gem. § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig.

 

Rz. 573

Gem. § 162 Abs. 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren und verständlichen Bericht (Vergütungsbericht) über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns tatsächlich gewährte und geschuldete Vergütung. Der Vergütungsbericht hat unter Namensnennung eine Reihe von Angaben zu enthalten, die das Gesetz im Einzelnen auflistet. Gem. § 162 Abs. 4 AktG ist der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Wirtschaftsprüfers von der Gesellschaft zehn Jahre lang auf ihrer Internetseite kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen.

 

Rz. 574

Zuvor hatte der Gesetzgeber im Zuge der Verschärfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Vorstandsvergütung mit dem VorstAG im Jahre 2009 einen neuen § 120 Abs. 4 AktG eingeführt. § 120 Abs. 4 AktG ist nunmehr aufgehoben. Bereits nach der vorherigen Rechtslage konnte die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschuss begründete weder Rechte noch Pflichten; insb. ließ er die Verpflichtung des Aufsichtsrats nach § 87 AktG unberührt. Der Beschluss war nicht nach § 243 AktG anfechtbar. Die vom Gesetzgeber geplante stärkere Kompetenzverschiebung vom Aufsichtsrat in Richtung Hauptversammlung durch das VorstKoG war am 22.9.2013 der Diskontinuität durch die Neuwahl des Bundestages zum Opfer (vgl. Kunz, BOARD 2015, 91 ff., 93).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge