Rz. 1777

Darlehensvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses stehen grds. nicht der Anerkennung dieses Arbeitsverhältnisses entgegen. Sind die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag tatsächlich durchgeführt und damit erfüllt worden, so ist eine Darlehensvereinbarung bzgl. des gezahlten Gehaltes nicht zu beanstanden. Die Rspr. verlangt allerdings, dass das Darlehen ordnungsgemäß verbucht und bilanziert wird. Ferner muss der Darlehensvertrag eindeutige Zins- und Rückzahlungsbestimmungen enthalten (BFH v. 25.4.1968, BStBl II 1968, 494; BFH v. 29.2.1972, BStBl II 1972, 533; BFH v. 23.4.1975, BStBl II 1975, 579). Hinsichtlich der Zinsvereinbarung hat der BFH seine Rspr. insoweit gelockert, als eine zinslose Darlehensgewährung nicht beanstandet wird, sofern dem Arbeitnehmer-Ehegatten das Gehalt im Fälligkeitszeitpunkt zur Auszahlung angeboten wird und dieser dann freiwillig die Umwandlung seines Auszahlungsanspruches in eine Darlehensforderung genehmigt (BFH v. 17.7.1984, BStBl II 1986, 48). Insoweit trägt der BFH dem Umstand Rechnung, dass bei einer derartigen Fallkonstellation der Anspruch des mitarbeitenden Ehegatten mit dem Auszahlungsangebot in dessen Verfügungsgewalt übergegangen ist und damit arbeitsvertragliche Verpflichtung ist.

 

Rz. 1778

Anders ist der Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn von vornherein die Umwandlung des Gehaltsanspruches in eine Darlehensforderung zwischen den Ehepartnern vereinbart worden ist, die jeweils monatlich fällig werdende Gehaltszahlung also erst gar nicht zur Disposition des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt. In einem solchen Fall, in dem das Gehalt im Unternehmen "stehen bleibt", kann die steuerliche Anerkennung nur erfolgen, wenn in dem Darlehensvertrag neben den Rückzahlungsbedingungen auch die Verzinsung des Darlehens ausdrücklich geregelt ist (BFH v. 23.4.1975, BStBl II 1975, 579).

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