Rz. 250

Erforderlich für die ordentliche Kündigung ist weiterhin die wirksame Beschlussfassung sowie der nachfolgende Ausspruch und der Zugang der ordentlichen Kündigungserklärung durch die GmbH. War die Gesellschafterversammlung wegen eines Ladungsmangels insoweit nicht beschlussfähig, ist der gefasste Beschluss über die Kündigung des Geschäftsführervertrages unwirksam (vgl. OLG München v. 24. 3. 2016 – 23 U 1884/15). Eine rückwirkende Genehmigung durch die Gesellschafter, wenn ein Beschluss fehlte, ist nicht möglich (vgl. OLG München v. 24.3. 2016 – 23 U 1884/15; OLG Köln v. 21.2.1990 – 13 U 195/89; vgl. zur Nicht – Zumutbarkeit der [Weiter-] Beschäftigung mit Aufgaben unterhalb der Geschäftsführer-Ebene während/bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, unten Rdn 319 ff.; vgl. zum ruhenden Arbeitsverhältnis, unten Rdn 308 ff.).

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