Rz. 1757

Finanzverwaltung wie Rspr. stellen strenge Anforderungen an Form und Inhalt des Arbeitsvertrages, der klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sein muss. Dies bedingt u.a., dass ein objektiver Dritter zweifelsfrei erkennen kann, dass die erbrachte Leistung auf einer entgeltlichen Vereinbarung beruht (BFH v. 24.1.1990 – I R 157/86, HFR 1990, 569). Sich widersprechende Vereinbarungen, die nicht erkennen lassen, welche maßgeblich sein sollen, sind ebenso wenig anzuerkennen, wie eine Vereinbarung, die die endgültige Festlegung des Vertragsinhaltes oder einzelner Vertragsbestandteile einer noch zu treffenden weiteren Vereinbarung vorbehält. Daher sind Vertragsinhalte wie z.B. Art und Umfang der Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigung, Sonderzahlungen und sonstige Nebenleistungen unbedingt vertraglich exakt zu fixieren. Dies gilt insbesondere für die vereinbarte Arbeitsleistung und Arbeitszeit. Sofern sich die Arbeitsleistung nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt, muss sie durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden. Einem zwischen Ehegatten vereinbarten Arbeitsverhältnis ist die steuerliche Anerkennung zu versagen, wenn weder Arbeitszeiten vereinbart waren noch Regelungen zur Einhaltung der vereinbarten Arbeitsstunden bestanden noch die zu leistende Arbeit konkret festgelegt war (FG Düsseldorf v. 6.11.2012 – 9 K 2351/12 E, juris; FG Nürnberg v. 3.4.2008, EFG 2008, 1013).

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