Rz. 468

Die Finanzverwaltung hat bisher bei der Überprüfung von GGF Vergütungen ein dreistufiges Prüfungsschema angewendet (BMF-Schreiben v. 14.10.2002, BStBl I 2002, 219; OFD Düsseldorf, Vfg. v. 17.6.2004, DStR 2004, 1386). Hiernach wurden im ersten Schritt die Vergütungskomponenten dem Grunde nach überprüft, ob diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (z.B. Überstundenvergütung bei einem Geschäftsführer, Pensionsanwartschaft in der Probezeit). In einem zweiten Schritt sind die verbleibenden Vergütungsbestandteile der Höhe nach auf ihre Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zu überprüfen. Wenn z.B. eine Gewinntantieme vorgesehen ist, die unangemessen hoch im Vergleich zum Festgehalt ist, wird die Gewinntantieme als vGA erfasst. Im letzten Schritt ist zu überprüfen, ob das Gesamtpaket angemessen ist.

 

Rz. 469

Abweichend vom BMF-Schreiben v. 14.10.2002 nimmt die Rspr. eine sog. Bandbreitenbetrachtung im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Gesamtausstattung vor (BFH v. 27.2.2003, BStBl II 2004, 132; BFH v. 4.6.2003, BStBl II 2004, 136). Hiernach werden die einzelnen Vergütungstatbestände nicht mehr dahin gehend überprüft, ob diese der Höhe nach angemessen sind. Entscheidend ist vorrangig die Gesamtausstattung im Zusagezeitpunkt. Bei der im Einzelfall anhand betriebsexterner Merkmale zu schätzenden Höhe der angemessenen Bezüge ist zu berücksichtigen, dass der BFH davon ausgeht, dass es kein starres angemessenes Gehalt gibt, sondern eine Bandbreitenbetrachtung greift. Inzwischen hat auch die Finanzverwaltung ihr Prüfungsschema überdacht (OFD Düsseldorf, Vfg. v. 17.6.2004 – S 2742 A – St 13, S 2742 – 88 St 131 – K).

 

Rz. 470

Die Rspr. wendet also das dreistufige Prüfungsschema nicht an und schließt einzelne Vergütungsbestandteile nur dann im Vorfeld aus, wenn diese dem Grunde nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Im Ergebnis ist es also grds. möglich, dass eine gemessen am Fremdvergleich zu hohe Pensionszusage nicht zu einer vGA führt, sofern die Gesamtausstattung insgesamt angemessen ist, also bspw. das laufende Gehalt entsprechend niedriger ist.

Angemessenheit der GF-Vergütung

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