Rz. 413

Eine vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens des steuerpflichtigen auswirkt und die nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (R 36 Abs. 1 KStR).

 

Rz. 414

Eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft entweder Aufwand tätigt, dem keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, oder wenn sie für eine von ihr erbrachte Leistung kein angemessenes Entgelt erhält (BFH v. 23.6.1993, BStBl II 1993, 801). Die Einkommensminderung kann sich daher sowohl durch überhöhte Aufwendungen als auch durch einen Verzicht auf Erträge einschließlich des Verzichts auf Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter (BFH v. 12.10.2010, BFH/NV 2011, 69) ergeben.

 

Rz. 415

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dabei vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zugunsten einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (BFH v. 11.9.2013 – I R 28/13, BStBl II 2014, 726).

 

Rz. 416

Zudem muss sich die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung auf das steuerliche Einkommen der Gesellschaft auswirken. Dies ist der Fall, wenn sich das zu versteuernde Einkommen durch die gesellschaftsrechtlich veranlasste Maßnahme vermindert oder nicht erhöht hat.

 

Rz. 417

Schließlich liegt eine vGA nur dann vor, wenn die Vermögensminderung nicht aufgrund eines auf gesellschaftsrechtlichen Vorschriften beruhenden Gewinnverwendungsbeschluss beruht. Dies bedeutet, dass insb. Dividendenausschüttungen keine vGA darstellen.

 

Rz. 418

Definition der vGA:

Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis,
Einkommensauswirkung und
nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss beruhend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge