Rz. 590
In der Praxis kommt es nur äußerst selten nicht zu einem schriftlichen Vorstandsvertrag, da die Schriftform aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit unverzichtbar ist und zum pflichtgemäßen Aufsichtsratshandeln i.S.v. § 116 AktG gehört (Dokumentationspflicht des AR). Gleichwohl sind nur in einigen wenigen branchenspezifischen Spezialnormen, wie in § 3 Abs. 3 S. 2 VersVergV für Vorstände von Versicherungen bzw. § 10 Abs. 4 S. 2 InstitutsVergV für Vorstände von Bankinstituten, das gesetzliche Schriftformerfordernis vorgesehen. Ansonsten ist gesetzlich grundsätzlich keine Schriftform vorgeschrieben (vgl. Schmidt/Lutter/Seibt, § 84 Rn 30). Fehlt ein schriftlicher Vertragsabschluss, kommt es zu einem konkludenten Vertragsschluss mit dem Tätigwerden des Bestellten (vgl. OLG Stuttgart v. 13.3.2002 – 20 U 59/01, AG 2003, 211, 213); s. nachfolgend zu "schriftlich" auch Rdn 591 ff.
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