Rz. 1477

Die Hauptpflichten des Arbeitgebers sind die Vergütungs- und die Beschäftigungspflicht (Küstner/Thume/Castelletti, HdB-VertR, Bd. III, Kap. 4 Rn 3 ff.).

 

Rz. 1478

Die angestellte Vertriebskraft hat einen vertraglichen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber beschäftigt zu werden, also Aufgaben zugewiesen zu bekommen. Diese Pflicht folgt aus der Treuepflicht und dem Persönlichkeitsrechtsschutz (BAG v. 19.8.1976, AP Nr. 4 zu § 611 Beschäftigungspflicht; BAG v. 10.11.1955, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; MüKo/Thüsing, § 59 HGB Rn 418). Sie hat zum Inhalt, dass der Arbeitgeber die angestellte Vertriebskraft in der ihr zumutbaren und im Vertrag festgelegten Art und Weise beschäftigen muss. Hiervon darf er einseitig nur in der i.R.d. Vertrages zulässigen Weise abweichen und dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuweisen. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, gerät er in Annahmeverzug gem. § 615 BGB (BAG v. 19.8.1976, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; Küstner/Thume/Castelletti, HdB-VertR, Bd. III, Kap. 4 Rn 7).

 

Rz. 1479

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers umfasst auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 EFZG und die Entgeltfortzahlung an Feiertagen gem. § 2 EFZG. Zudem ist er zur Gewährung von Urlaub gem. §§ 1BUrlG und zur Zahlung von Urlaubsentgelt gem. § 11 BUrlG verpflichtet. Zur Vergütung ohne Arbeitsleistung verweisen wir auf die Ausführungen unter Rdn 1542.

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