Rz. 719

Vorstandsmitglieder haben gem. § 93 Abs. 1 S. 3 AktG über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Abzugrenzen ist dies von der Verwertung von Erfahrungswissen. Besondere Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Verschwiegenheit einerseits und Offenbarungspflichten andererseits können sich bei Unternehmenskäufen im Rahmen von Due-Diligence-Prüfungen ergeben; dies ist jeweils eine Frage des Einzelfalls (vgl. ebenso Happ, 8.08 Rn 20.2 m.w.N.). Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht ggü. dem Aufsichtsrat (vgl. Happ, 8.08 Rn 20.1). Sie besteht ebenfalls nicht ggü. einer nach § 324b HGB anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung (§ 93 Abs. 1 S. 4 AktG). Pflichtverletzungen führen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens (gesamtschuldnerische Haftung der Vorstandsmitglieder). Ist str., ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht auf die Amtszeit des Vorstandes beschränkt, sondern dauert darüber hinaus fort – nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht (vgl. Happ, 8.08 Rn 20.1; Koch, AktG, § 93 Rn 65, Kunz, DB 1993, 2482; Spindler, in: MüKo, § 93 Rn 132; vgl. ausführlich zur Verschwiegenheitspflicht unten § 21 Rdn 1748 ff. und zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder einer AG unten § 34 Rdn 11 ff., § 34 Rdn 20).

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