Rz. 1844

Für den Leiharbeitnehmer gelten die allgemeinen Grundsätze zur arbeitsrechtlichen Haftungsmilderung ggü. dem Verleiher auch, wenn er bei seiner Tätigkeit im Entleiherbetrieb Schäden verursacht, die im Außenverhältnis dem Verleiher aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages angelastet werden (Auswahlverschulden nach § 831 BGB).

 

Rz. 1845

Bei Schlechtleistung im Entleiherbetrieb ist der Leiharbeitnehmer dem Entleiher ggü. direkt haftbar (vgl. Schüren/Hamann, Einl. Rn 482). Er kann aber ggf. vom Verleiher internen Ausgleich beanspruchen.

 

Rz. 1846

Das Haftungsprivileg unter Arbeitskollegen gem. § 105 SGB VII gilt auch im Verhältnis zu Arbeitnehmern des Entleihers (vgl. dazu ausführlich Engelbrecht, Diss. 1980, S. 53 u. Fußn. 153). Liegt in Wahrheit keine Arbeitnehmerüberlassung vor, sondern ein wirksamer Dienst- oder Werkvertrag, gelten weder das Haftungsprivileg noch die Grundsätze der Haftungsmilderung (BGH v. 2.2.2006 – III ZR 61/05).

 

Praxistipp

Trotz der Tatsache, dass zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis besteht, sind für Schadensersatzansprüche des Entleihers gegen den Leiharbeitnehmer aufgrund der "greifbaren Beziehung zum Arbeitsvertrag" die Arbeitsgerichte zuständig.

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