Rz. 1842

Als Arbeitgeber trägt der Verleiher alle von ihm erfüllbaren Fürsorgepflichten ggü. dem Leiharbeitnehmer. Dieser unterliegt andererseits während seines Einsatzes beim Entleiher dessen Weisungen und kann deshalb umgekehrt auch die Fürsorgepflicht des Entleihers in Anspruch nehmen. Daraus folgt zugleich, dass der Leiharbeitnehmer dem Arbeitsschutzrecht des Entleiherbetriebs zugeordnet ist (§ 11 Abs. 6 AÜG). Folgerichtig muss nicht nur der Verleiher in der Vertragsurkunde eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und die dafür erforderlichen Qualifikationen angeben (§ 11 Abs. 1 S. 1 AÜG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 NachwG), vielmehr hat auch der Entleiher den Leiharbeitnehmer über potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz und auf dafür besondere berufliche Qualifikationen oder Fähigkeiten aufmerksam zu machen. Der Verleiher trägt zwar selbst entsprechende Fürsorgepflichten, kann diese aber – fern vom Einsatzort – nur vertraglich an den Entleiher weitergeben und auf dessen Pflichtentreue sorgfältig achten. Zur Beachtung der vom Entleiher auch für Leiharbeitnehmer zu geltenden Arbeitszeitschutz-Bestimmungen nach dem ArbZG vgl. Wiebauer, NZA 2012, 68.

 

Rz. 1843

Der Verleiher ist, trotz der Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den jeweiligen Entleiherbetrieb, verpflichtet, die Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Menschen nach § 160 SGB IX zu entrichten (vgl. BVerwG v. 13.12.2001 – 5 C 26/01). Zu den Prüfungspflichten des Verleihers aus § 164 Abs. 1 SGB IX vgl. Edenfeld, NZA 2006, 126.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge