Rz. 1712

Alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse werden in das normale Meldeverfahren einbezogen, d.h. der Arbeitgeber muss sämtliche Meldungen an die Minijob-Zentrale abgeben. Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind Jahres- und Unterbrechungsmeldungen abzugeben.

In den Entgeldmeldungen sind ab 2021 zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer der Beschäftigten und die Art der Besteuerung anzugeben (7. SGB IV-ÄndG). Die Pflicht zur Angabe einer Mehrfachbesteuerung entfällt zum 1.1.2021.

 

Rz. 1713

Das Haushaltsscheckverfahren (vereinfachtes Verfahren) gilt bei Minijobs im Privathaushalt und wenn die Zeit- und Entgeltgrenze nicht überschritten wird. Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale. Ab 1.1.2009 sieht Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (UVMG) zusätzlich eine Übermittlung der Meldedaten der Unfallversicherung vor.

 

Rz. 1714

Die Meldungen dürfen seit dem 1.1.2006 für den gewerblichen Bereich nur durch elektronische Datenübertragung erfolgen. Die Meldungen für Minijobber sind an die Minijob-Zentrale zu richten.

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