Rz. 1841

Nach der neuen Regelung des § 11 Abs. 5 AÜG darf der Entleiher die Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher nutzen, sodass der streikbedingte Arbeitsausfall nicht mehr durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern kompensiert werden darf. Vielmehr trifft den Entleiher die Hinweispflicht, den Leiharbeitnehmer auf sein Leistungsverweigerungsrecht hinzuweisen (§ 11 Abs. 5 S. 3 AÜG). Das BVerfG hat die Vorschrift des § 11 Abs. 5 AÜG als verfassungsmäßig eingestuft (BVerfG v. 19.6.2020 – 1 BvR 842/17).

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