Rz. 1815

Seit 1997 gilt die Privilegierung des Verleihs in ein deutsch-ausländisches Joint-Venture-Unternehmen mit Sitz im Ausland, jedoch nur wenn das Gemeinschaftsunternehmen seine Grundlage in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung hat (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG), z.B. mit China.

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