Rz. 1826

Das Verbot der Befristung des Leiharbeitsvertrages besteht nicht mehr. Es gelten vielmehr die allgemeinen Bestimmungen des TzBfG.

 

Rz. 1827

Umstritten ist, ob und inwieweit der Verleiher von den in § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG aufgeführten sachlichen Befristungsgründen auch die Nr. 1 (nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung) für sich in Anspruch nehmen kann. Denn nach wie vor soll die Besonderheit des gewerbsmäßigen Arbeitnehmerverleihs darin bestehen, dass der Verleiher in Erfüllung des überdauernden Leiharbeitsverhältnisses leistungstypisch das unternehmerische Beschäftigungsrisiko auch in Zeiten trägt, für die gerade kein Kundenauftrag vorliegt (ErfK/Wank, Einl. AÜG Rn 7). Das BAG (2 AZR 412/07; AP AÜG § 9 Nr. 7) hat hierzu eine praktikable Klärung zum parallelen Kündigungsrecht herbeigeführt. Grds. können auch außerbetriebliche Gründe wie ein Auftragsverlust eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Einschätzung des künftig sinkenden Beschäftigungsvolumens prognostischen Charakter hat. Nur vorübergehende Auftragsschwankungen entsprechen indes dem Wesen der Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmer bei verschiedenen Auftraggebern einzusetzen. Deshalb sind nur kurzfristige Auftragslücken bei einem Verleiher nicht geeignet, eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zu rechtfertigen. Es ist aber auch für einen Verleiher möglich, anhand seiner Auftrags- und Personalplanung substantiiert darzulegen, dass nach Beendigung des bisherigen Kundeneinsatzes auf absehbare Zeit kein geeigneter Anschlussauftrag mehr zu erwarten ist. In einem solchen Fall kann ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung nicht allein deshalb verneint werden, weil – wie u.a. Schüren/Hamann, Einl. Rn 267 nach wie vor annehmen – das Beschäftigungsrisiko jedenfalls noch für drei weitere Monate hinnehmbar sei (BAG v. 18.5.2006 – 2 AZR 412/05). Vielmehr liegt bei nach frühzeitiger Prognose endgültigem Wegfall neuer Aufträge darin zugleich ein sachlicher Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG.

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