Rz. 59

Auszubildende sind Arbeitnehmer i.S.d. BetrVG (§ 5 BetrVG; siehe BAG v. 6.11.2013 – 7 ABR 76/11, NZA 2014, 678). Unter den Voraussetzungen der §§ 7 und 8 BetrVG besitzen die Auszubildenden das aktive und passive Wahlrecht (zur Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen s. § 43 Rdn 930 ff.). Zu beachten sind in diesem Rahmen auch die Sonderregelungen der §§ 9698 BetrVG, die die Förderung der Berufsbildung, die Einrichtung und die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen vorsehen (vgl. eingehend dazu Schaub/Koch, ArbR-HdB, § 239). Die §§ 96 und 97 BetrVG sind durch die BetrVG-Reform 2001 geändert worden. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates i.R.d. Förderung der Berufsbildung wurden erweitert (vgl. im Einzelnen § 43 Rdn 1325 ff.).

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