Rz. 1744

Beim Abschluss eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ist der Güterstand zu beachten. Eine per Ehevertrag vereinbarte "Gütergemeinschaft" beinhaltet nämlich die Gefahr, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis wegen bestehender "Mitunternehmereigenschaft" steuerlich nicht anerkannt wird (vgl. Schoor, FR 1988, 573, 577). Eine Ausnahme lässt die Rechtsprechung lediglich dann zu, wenn einer der in Gütergemeinschaft lebenden Ehepartner einen Gewerbebetrieb betreibt, in diesem seine persönliche Arbeitsleistung in den Vordergrund tritt und im Betrieb kein nennenswertes ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird. In derartigen, z.B. bei Handelsvertretern oder Handwerkern üblichen Fällen, wäre ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis trotz Gütergemeinschaft gleichwohl steuerrechtlich anzuerkennen, soweit die übrigen Anerkennungsanforderungen erfüllt werden (vgl. BFH v. 22.6.1977, BStBl II 1977, 836; BFH v. 20.3.1980, BStBl II 1980, 634 = BB 1980, 1083 = DB 1981, 47).

 

Rz. 1745

Auch bei Freiberuflern, bei denen nur ein Ehegatte die berufliche Qualifikation besitzt, wird man regelmäßig ein insoweit steuerlich unbedenkliches Arbeitsverhältnis annehmen können, zumal es auch an einem zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörenden erheblichen Anlage- und Umlaufvermögen fehlt. Die zivilrechtliche Zugehörigkeit des Betriebes/der Kanzlei zum Gesamtgut spielt also bei derartigen Fallkonstellationen keine Rolle.

 

Rz. 1746

Darüber hinaus kann eine Mitunternehmereigenschaft dadurch vermieden werden, dass der Betrieb durch notariellen Vertrag zum Vorbehaltsgut des Arbeitgeber-Ehegatten erklärt wird (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

 

Rz. 1747

Regelmäßig wird allerdings ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nur beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder bei einer durch Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung anerkennungsfähig sein.

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