Rz. 1822

Der Verleiher hat den wesentlichen Inhalt des Leiharbeitsverhältnisses gem. § 2 Abs. 1 NachwG schriftlich niederzulegen und darin zusätzlich gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AÜG seine Firma und Anschrift, Ort und Datum der Erlaubniserteilung sowie Art und Höhe der Leistungen für Zeiten anzugeben, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen wird (§ 11 Abs. 4 S. 2 AÜG). Die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 S. 3 NachwG). Die Urkunde ist dem Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung, bei einer Auslandstätigkeit spätestens vor der Abreise auszuhändigen, ebenso das von der Erlaubnisbehörde herausgegebene Merkblatt über den wesentlichen Inhalt des AÜG. Ferner hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer nach der Neuregelung in § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird.

 

Rz. 1823

Für ausländische Leiharbeitnehmer sind Vertragsurkunde und Merkblatt in deren Muttersprache abzufassen. Gelegentlich entsteht mit der Erlaubnisbehörde Streit darüber, ob dieses Sprachenerfordernis wirklich besteht, z.B. wenn der Leiharbeitnehmer schon seit vielen Jahren in Deutschland lebt und die deutsche Sprache fließend beherrscht.

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