Rz. 1868

Der durch die Leiharbeitsrichtlinie vorgegebene Grundsatz der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung mit den auf vergleichbaren Arbeitsplätzen tätigen Stammarbeitnehmern des Entleihers (Art. 5 Abs. 1 und 6 RL) wurde nunmehr auch dahin konkretisiert, dass die Leiharbeitnehmer vom Entleiher nicht nur Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen können (so schon bisher § 13 AÜG), sondern darüber hinaus über freie Arbeitsplätze, die beim Entleiher besetzt werden sollen, zu informieren sind (§ 13a AÜG). Diese Informationspflicht erstreckt sich über § 18 TzBfG hinaus auch auf unbefristete Arbeitsplätze (vgl. Huke/Luickhardt, BB 2012, 961, 966), ist aber wohl wie in § 13 AÜG auf vergleichbare (nach § 18 TzBfG: entsprechende) Arbeitsplätze zu beschränken.

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