Rz. 98
Nach § 12 PflVG können gegen die Verkehrsopferhilfe (Hamburg, Glockengießerwall 1) Ansprüche bestehen. Es sind vier Fallgruppen zu unterscheiden, in denen der Entschädigungsfonds leistungspflichtig ist:
▪ | nicht ermitteltes Fahrzeug, |
▪ | nicht versichertes Fahrzeug,[21] |
▪ | vorsätzliche Schadensherbeiführung, |
▪ | Insolvenz des Versicherers. |
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