Rz. 98

Nach § 12 PflVG können gegen die Verkehrsopferhilfe (Hamburg, Glockengießerwall 1) Ansprüche bestehen. Es sind vier Fallgruppen zu unterscheiden, in denen der Entschädigungsfonds leistungspflichtig ist:

nicht ermitteltes Fahrzeug,
nicht versichertes Fahrzeug,[21]
vorsätzliche Schadensherbeiführung,
Insolvenz des Versicherers.
[21] Siehe hierzu Staub, DAR 2014, 312.

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