Rz. 67

Auch wer das Führerscheindokument nicht mit sich führt, hat die Fahrerlaubnis (BGH NJW 1964, 1566).

 

Rz. 68

 

Achtung: Schwarzfahrt

Auch wenn der Versicherungsnehmer vorwerfbar einen Führerscheinlosen mit seinem Fahrzeug hat fahren lassen, hat dies versicherungsrechtlich für ihn dann keine Konsequenzen, wenn der Fahrer eine Schwarzfahrt unternommen hat, d.h. wenn dieser von dem vorher abgesprochenen Weg ganz wesentlich abgewichen war.

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