Rz. 64

So wie früher bereits die damals maßgebliche Internationale Kraftfahrzeugverordnung (in ihrem § 4 KfzVO) den Inhaber einer im Ausland gültig erworbenen Fahrerlaubnis für berechtigt erklärte, führerscheinpflichtige Fahrzeuge in Deutschland auch dann zu führen, wenn er deutscher Staatsbürger war, so führt dies jetzt die Fahrerlaubnisverordnung in ihrem § 28 Abs. 1 fort.

Eine von einem EU-Staat ausgestellte Fahrerlaubnis verliert ihre Gültigkeit auch nicht etwa dadurch, dass der Führerscheininhaber in Deutschland Wohnsitz nimmt, was aber bei den im sonstigen Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen der Fall ist, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Begründung eines inländischen Wohnsitzes umgeschrieben werden (vgl. im Einzelnen § 64 Rdn 10).

Eine in einem EU-Staat nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperre erworbene Fahrerlaubnis ist auch dann gültig, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht gegeben waren (EuGH zfs 2004, 287; EuGH zfs 2008, 473; EuGH zfs 2012, 351; EuGH zfs 2012, 453; OLG Karlsruhe zfs 2004, 531; OVG Mannheim NZV 2008, 168; zu Einzelheiten siehe § 64 Rdn 14 ff. zur im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis).

 

Rz. 65

 

Achtung: Nachweispflicht

Beruft sich der Angeklagte auf eine ausländische Fahrerlaubnis, kann er nicht bereits dann bestraft werden, wenn er bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht eine gültige Fahrerlaubnis nachgewiesen hat. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, ihm nachzuweisen, dass er eine gültige Fahrerlaubnis nicht besaß (BGH NJW 2001, 3347).

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