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Zwar sind die Auswirkungen einzelner Medikamente auf die Fahrtüchtigkeit häufig nicht ausreichend bekannt, für die Strafbarkeit reicht jedoch bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Da leichte Fahrlässigkeit versicherungsrechtlich jedoch unschädlich ist, sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Versicherungsnehmer zwar wegen medikamentenbedingter Fahrunsicherheit strafrechtlich verurteilt wird, der Versicherungsschutz im Hinblick auf das geringe Verschulden jedoch bestehen bleibt.

Anderes hat jedoch bei Einnahme von Schlafmitteln zu gelten, weil deren Wirkungen allgemein bekannt sind (LG Nürnberg-Fürth zfs 2011, 274).

Im Übrigen gelten hier die Ausführungen zur Quotenbildung bei relativer Fahruntauglichkeit entsprechend.

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