Rz. 76

Ein der Verschleierung des Alkoholwerts dienender Nachtrunk verletzt die Aufklärungspflicht (BGH VersR 1967, 1088; NJW 1976, 371; OLG Saarbrücken zfs 2001, 69; OLG Brandenburg zfs 2004, 528; r+s 2007, 412) und führt zur Leistungsfreiheit, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht ohnehin außerhalb des kritischen Bereichs lag und der Nachtrunk somit nicht relevant war (Kausalitätsgegenbeweis) und der Versicherungsnehmer nicht arglistig gehandelt hat. Dafür, dass der Nachtrunk in Verschleierungsabsicht erfolgte, ist der Versicherer beweispflichtig (OLG Karlsruhe DAR 2008, 527).

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