Rz. 466

Neben dem Vergütungsanspruch besteht ein Aufwendungsersatzanspruch, wenn die Voraussetzungen der §§ 2218, 670 BGB gegeben sind. Hierunter fallen auch die Ausgaben, die für die Inanspruchnahme von Hilfspersonen entstanden sind, wie z.B. Anwaltskosten zur Durchführung eines Prozesses bzw. eines Steuerberaters. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Rechtsanwalt oder Steuerberater, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass die im Rahmen der Testamentsvollstreckung ausgeübten besonderen beruflichen Dienste, wie Klageerhebung oder Erstellung einer Steuererklärung, bereits in der Testamentsvollstreckervergütung enthalten sind. Vielmehr hat er neben dem Vergütungsanspruch auch weiterhin Anspruch auf Honorierung seiner berufsmäßigen Dienste. Im Einzelnen kommt es aber auf die Auslegung der letztwilligen Verfügung an. Problematisch ist, ob der Testamentsvollstrecker auf Kosten des Nachlasses als Aufwendungsersatz eine Haftpflichtversicherung abschließen darf. Grundsätzlich ist dies dem Testamentsvollstrecker zuzubilligen, weil er dies für erforderlich halten darf. In der Praxis sollte aber vorsorglich im Testament eine Verwaltungsanordnung aufgenommen werden, wonach hierzu der Vollstrecker berechtigt sein soll.

Des Weiteren ist ungeklärt, ob auch der Aufwendungsersatz wenigstens teilweise die Vergütung der Höhe nach reduziert. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wenn aber z.B. der Testamentsvollstrecker Arbeiten durch Dritte verrichten lässt, die auch in seinem Tätigkeitsbereich lagen, so ist eine Minderung der Vergütung auf jeden Fall gerechtfertigt, da es nicht zur Doppelbelastung des Nachlasses kommen darf. Zudem ist in solchen Fällen auch immer zu überprüfen, ob überhaupt die Tätigkeit von Dritten im Sinne des § 670 BGB erforderlich war.

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