Rz. 18

Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis.[18] Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt sind, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist mit öffentlichem Glauben in gewissem Umfang versehen (vgl. Ausführungen zu § 2368 BGB). Ebenso wird im Erbschein die Testamentsvollstreckung aufgeführt (vgl. § 2364 BGB). Des Weiteren ist wegen § 52 GBO im Grundbuch neben der Eintragung des Erben auch ein Testamentsvollstreckervermerk von Amts wegen mit einzutragen. Hierdurch wird ein gutgläubiger Erwerb des Erben verhindert. Ähnliche Vermerke erfolgen aus § 55 SchiffRegO und § 56 Abs. 1 LuftfzRG. Die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks hinsichtlich eines GbR- Anteils im Grundbuch ist nicht grundsätzlich unzulässig, z.B. wenn auch alle GbR- Gesellschafter die Eintragung der Vermächtnisvollstreckung im Grundbuch bewilligen.[19]

Durch Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO von Amts wegen im Grundbuch wird ein gutgläubiger Erwerb Dritter am Grundstück verhindert. Gleichzeitig wird der Erbe in das Grundbuch eingetragen. Auf den Testamentsvollstreckervermerk kann weder der Testamentsvollstrecker verzichten, noch kann der Erblasser diesen ausschließen. Ein Name des Testamentsvollstreckers wird nicht eingetragen. Sofern nicht der Fall einer Nacherbenvollstreckung vorliegt, werden auch nicht sein Wirkungskreis bzw. seine Befugnisse im Grundbuch vermerkt.

 

Rz. 19

Die Löschung des Testamentsvollstreckers erfolgt nach § 84 GBO von Amts wegen bei Gegenstandslosigkeit oder auf Antrag, wobei ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO vorgelegt werden muss. Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen.[20] Der Testamentsvollstreckervermerk kann nicht gelöscht werden, wenn der Testamentsvollstrecker zwar die Löschung bewilligt, jedoch einen Unrichtigkeitsnachweis nicht beigebracht wurde. Durch den Testamentsvollstreckervermerk wird das Grundbuch gegen Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Erben über das Grundstück oder das Recht, bei dem der Vermerk verlautbart ist, gesperrt.[21]

Nach der neueren Rspr.[22] ist der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht mehr verlautbart, sondern auch eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das mit einem Vermerk des Nachlassgerichts über die Beendigung der Testamentsvollstreckung versehen ist, möglich. Ferner kann auch ein negativer Beschluss über den Fortbestand der Testamentsvollstreckung erfolgen und vorgelegt werden.

 

Rz. 20

Die Verfügungsbefugnis über ein Grundstück muss der Testamentsvollstrecker nicht ausschließlich nach § 35 Abs. 2 GBO durch Vorlage des Testamentsvollstreckers nachweisen, er kann auch den Nachweis durch Vorlage einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen samt der Eröffnungsniederschrift und Nachweis der Amtsannahme erbringen. Da der Testamentsvollstrecker nicht zu unentgeltlichen Verfügungen befugt ist, ist die Entgeltlichkeit der Verfügung durch das Grundbuchamt nach § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen. Abweichend von § 29 Abs. 1 GBO ist für den Nachweis der Entgeltlichkeit ausreichend, wenn etwaige Zweifel des Grundbuchamts an der Pflichtmäßigkeit des Testamentsvollstreckerhandelns ausgeräumt werden können, was im Wege der freien Beweiswürdigung erfolgen kann.[23],[24]

 

Rz. 21

Sehr str. war, ob die Testamentsvollstreckung im Handelsregister einzutragen ist, da es an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Ist über den Nachlass eines Kommanditisten Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist nach dem BGH[25] auf Antrag des Testamentsvollstreckers ein Testamentsvollstreckervermerk in das Handelsregister einzutragen. Die neuere Rspr. ist somit der h.M. in der Lit.[26] gefolgt.[27] Nach der alten Rspr.[28] wurde noch eine Eintragungsfähigkeit verneint, da weder ein dringendes Bedürfnis noch eine gesetzliche Anordnung bestehe. Offen ist noch, ob die Testamentsvollstreckung bei einem Handelsgeschäft eintragungsfähig ist.[29] Das dürfte nun jedoch nach dem Sinn der neuen BGH-Entscheidung zu bejahen sein.[30] Ein Testamentsvollstrecker, dem die Abwicklung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben obliegt, ist jedoch nach neuerer Rspr. nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge