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Bei einer unangemessen hohen Vergütung kann es wegen des Vermächtnischarakters zu einer Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kommen. Die Vergütung unterliegt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 EStG für die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeübten Testamentsvollstreckung. Grundsätzlich unterliegt die Testamentsvollstreckervergütung gem. §§ 1, 2 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn nur eine einzige Testamentsvollstreckung durchgeführt wird. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird, keine Beratungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.[595] Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Nachhaltigkeit ist bereits ausreichend, wenn ein Rechtsverhältnis aufgenommen wird, das durch eine Vielzahl von Handlungen bestimmt wird, was bei einer Verwaltungsvollstreckung ohne Weiteres gegeben ist. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei der Auseinandersetzung eines durchschnittlichen Haushaltes, kann aber die Umsatzsteuerpflicht entfallen. Problematisch ist in der Praxis, dass eine Gewerbesteuerpflicht entstehen kann, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit mehrere Hilfskräfte beschäftigt. Dann kann die sog. Vervielfältigungstheorie greifen. Üben Freiberufler im Rahmen ihrer Tätigkeit die Testamentsvollstreckung aus, sind jedoch Vergütungsansprüche den sonstigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzurechnen, insoweit entsteht keine Gewerbesteuer. Wenn jedoch der Testamentsvollstrecker ein Gewerbe fortführt (z.B. bei der Treuhandlösung) kann dies allerdings eine Gewerbesteuerpflicht nach sich ziehen.

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