Rz. 469

Nach § 2224 Abs. 1 S. 1 BGB müssen alle Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich führen. Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip.[597] Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Nachlassgericht, es sei denn, der Erblasser hat Abweichendes angeordnet.

 

Rz. 470

Ein gleichzeitiges Handeln aller Testamentsvollstrecker ist nicht notwendig. Handelt ein Testamentsvollstrecker allein, so wird die Verfügung jedoch erst wirksam, wenn die übrigen Vollstrecker nachträglich das Rechtsgeschäft gem. § 185 Abs. 1 BGB genehmigen. Fehlt die Genehmigung eines Mitvollstreckers, so ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Sofern einem handelnden Testamentsvollstrecker von den weiteren Testamentsvollstreckern Generalvollmacht erteilt wurde, ist darauf zu achten, dass das Gesamtvollstreckungsprinzip des § 2224 BGB nicht umgangen wird.[598] So ist eine derartige Generalvollmacht nur dann wirksam, wenn sie sich auf einzelne Geschäfte beschränkt und widerruflich ist.

[597] Vgl. auch BGH NJW 1967, 2402.
[598] BGHZ 34, 27.

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