Rz. 275

Der Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft führt wegen § 9 Abs. 2 PartGG zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Hierdurch fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und kann vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.[354]

 

Rz. 276

Kann der Gesellschaftsanteil an der Partnerschaft nach § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG vererbt werden, hängt die Fortsetzung der Partnerschaft mit dem Erben davon ab, ob dieser dieselben berufsrechtlichen Qualifikationen erfüllt, die für die Partnerschaftsgesellschaft notwendig sind. Die berufsrechtlichen Qualifikationen müssen in der Person des Erben erfüllt sein. Es spielt keine Rolle, ob der Testamentsvollstrecker die berufsrechtlichen Qualifikationen erfüllt.[355] Wird die Partnerschaftsgesellschaft mit dem Erben fortgeführt, gelten hinsichtlich der Reichweite der Testamentsvollstreckung die Grundsätze der persönlich haftenden Gesellschaftsanteile.

[354] Staudinger/Dutta, § 2205 Rn 139.
[355] Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 229.

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