Rz. 273

Aufgrund § 77 Abs. 1 GenG kommt es mit dem Tod eines Genossen zum Übergang der Mitgliedschaft auf den Erben, der aber mit dem Schluss des Geschäftsjahres endet, in dem der Erbfall eingetreten ist. Allerdings kann das Statut nach § 77 Abs. 2 GenG von dieser befristeten Nachfolgeklausel eine Abweichung vorsehen und die Fortsetzung der Mitgliedschaft anordnen. Alle Mitgliedschaftsrechte werden vom Testamentsvollstrecker wahrgenommen. Umstritten und – soweit ersichtlich – gerichtlich noch nicht entschieden, ist die Frage, ob der Testamentsvollstrecker auch die nach § 77 Abs. 2 GenG erforderliche Erklärung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft abgeben darf. Dies wird jedoch überwiegend verneint.[352] Diejenigen, die eine Abgabe der Erklärung durch den Testamentsvollstrecker befürworten, machen insofern eine Einschränkung, dass durch die Erklärung keine weitergehenden Verpflichtungen des Erben entstehen dürfen.[353] Diese Ansicht ist vorzugswürdig.

[352] Staudinger/Dutta, § 2205 Rn 144 m.w.N.
[353] Vgl. BeckOK BGB/Lange, § 2205 Rn 55.

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