Rz. 449

Die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins gehen von ⅓ bis ½ Prozent des gegebenen Nachlassbruttowertes oder – wenn höher – zwei bis vier Prozent des jährlichen Nachlassbruttoertrags aus.

Testamentsvollstrecker und unternehmerische Tätigkeit

 
Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand 10 % des jährlichen Reingewinns Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme
  Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden  

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