Rz. 271

Aufgrund der durch die neuere Rspr.[346] erfolgten Annäherung des Haftungssystems der GbR an das der OHG ist nunmehr fraglich, ob der Testamentsvollstrecker tatsächlich nur Verwaltungsmaßnahmen an der Außenseite, nicht aber an der Innenseite der GbR-Beteiligung treffen kann.[347] Überwiegend wird dies abgelehnt.[348] Die Rspr. hinsichtlich der Haftung eines GbR-Gesellschafters ist im Fluss, sodass hier weiterhin einige Rechtsunsicherheit besteht.[349]

[346] BGH NJW 2003, 1803; 2003, 1445.
[347] Hierzu ausführlich Weidlich, ZEV 1998, 339.
[348] Vgl. Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 221 m.w.N.
[349] Zur Zulässigkeit einer Testamentsvollstreckung am GbR Anteil nunmehr positiv: LG Leipzig ZEV 2009, 96.

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