Rz. 271
Aufgrund der durch die neuere Rspr.[346] erfolgten Annäherung des Haftungssystems der GbR an das der OHG ist nunmehr fraglich, ob der Testamentsvollstrecker tatsächlich nur Verwaltungsmaßnahmen an der Außenseite, nicht aber an der Innenseite der GbR-Beteiligung treffen kann.[347] Überwiegend wird dies abgelehnt.[348] Die Rspr. hinsichtlich der Haftung eines GbR-Gesellschafters ist im Fluss, sodass hier weiterhin einige Rechtsunsicherheit besteht.[349]
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