Rz. 245

Aufgrund der neueren Rspr. zur sog. beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen[320] wird eine Testamentsvollstreckung am einzelkaufmännischen Handelsgeschäft für zulässig erachtet, sodass der Erbe das Handelsgeschäft lediglich unter der Aufsicht des Testamentsvollstreckers fortführt.

 

Rz. 246

Demzufolge ist die Rechtslage insoweit nicht anders als bei einer vollhaftenden Beteiligung an einer Personengesellschaft.[321] Im Innenverhältnis können somit die Erben agieren, aber im Außenverhältnis können sie nicht ohne den Testamentsvollstrecker über das Handelsgeschäft teilweise oder im Ganzen verfügen. Ferner ist eine Zwangsvollstreckung durch Eigengläubiger der Erben wegen § 2214 BGB nicht möglich. Eine Kombination zwischen beaufsichtigender Testamentsvollstreckung und Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf einzelne Gegenstände des Handelsgeschäfts ist möglich. Nach der hier vertretenen Auffassung führt dies jedoch nicht dazu, dass Neugläubiger vom Zugriff auf das Geschäftsvermögen nach § 2214 BGB ausgeschlossen sind. Andernfalls könnte durch diese Konstruktion jeder Erbe trotz Fortführung eines Handelsgeschäfts haftungsfrei gestellt werden, was aber wegen der beschriebenen Disparität nicht möglich ist. Als Alternative bietet sich zivilrechtlich ggf. eine Verpachtung von Gegenständen des Geschäftsvermögens, die der Testamentsvollstrecker verwaltet, an. Diesbzgl. ist noch Einiges ungeklärt.

 

Rz. 247

 

Übersicht: Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung[322]

Inhaber des Geschäfts: Erbe
Handelsregistereintragung lautet auf Eigentümer des Betriebsvermögens: Erbe
Haftung für Altschulden aus Handelsgeschäft: Nur Erben, aber wegen §§ 27, 25 Abs. 2 HGB Haftungsbeschränkung möglich.
Haftung für neue Geschäftsschulden: Erben
Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für Eigengläubiger der Erben: Keine Möglichkeit wegen § 2214 BGB.
Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für Gläubiger des Testamentsvollstreckers: Keine Möglichkeit
Vorteile:
kein Verfügungsrecht der Erben ohne Testamentsvollstrecker, dadurch Schutz vor Eigengläubigern;
Mitspracherecht der Erben im Innenverhältnis.
Nachteile: Testamentsvollstrecker hat keinen Einfluss auf die "Innenseite" der Gesellschaft bzw. des Unternehmens.
[320] BGHZ 98, 48 = BGH NJW 1986, 2431.
[321] Staudinger/Dutta, § 2205 Rn 104.
[322] Dazu: Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 19 Rn 22 ff.

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