Rz. 140

Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, dem Erben die Möglichkeit einer für ihn günstigen taktischen Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB zu eröffnen.[217]

[217] Kohler, DNotZ 1958, 246; BeckOK BGB/Lange, § 2203 Rn 10.

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