Rz. 270

Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben gem. § 177 HGB fortgesetzt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet eine anderweitige Folge an. Demnach ist an einer vererblichen Kommanditbeteiligung Testamentsvollstreckung möglich,[342] sofern die übrigen Gesellschafter entweder den Gesellschaftsvertrag selbst oder – im Einzelfall – der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch den Testamentsvollstrecker zugestimmt haben. Zwar kann die Zustimmung auch konkludent erteilt werden, was bei einer Publikums-KG unterstellt werden kann, weil dort im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich der Anteil frei veräußerlich gestellt wird.[343] Eine einfache Duldung kann regelmäßig nicht als stillschweigende Zustimmung interpretiert werden. Der Testamentsvollstrecker kann sowohl an der Innenseite als auch an der Außenseite sämtliche Rechte der Erben wahrnehmen.[344] Auch wenn die Zustimmung der übrigen Gesellschafter fehlt, wird dadurch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht insgesamt unwirksam. Lediglich im Innenverhältnis gilt die Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet; im Außenverhältnis kann der Testamentsvollstrecker die Rechte weiterhin wahrnehmen. Um eine Testamentsvollstreckung insgesamt an der Kommanditbeteiligung zu erleichtern, ist eine Aufnahme einer Zustimmung im Gesellschaftsvertrag ratsam.[345]

[342] BGHZ 108, 187 = BGH NJW 1989, 3152. Nunmehr aber OLG Düsseldorf, ZErb 2008, 43 mit ablehnender Anm. Behme, ZErb 2008, 40.
[343] Vgl. Ulmer, NJW 1990, 73.
[344] BeckOK BGB/Lange, § 2205 Rn 49.
[345] Zur Problematik der Testamentsvollstreckung an einer GmbH & Co KG: Werner, ZErb 2008, 195.

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