Rz. 448

Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zzgl. zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet (Nr. III. der Empfehlungen):

 
Normalfall: Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus. ⅓ bis ½ % jährlich des in diesem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags; fällig ist die Zusatzvergütung nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, also i.d.R. jährlich.
Geschäftsbetrieb/Unternehmen: Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand 10 % des jährlichen Reingewinns  
  Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme. Fälligkeit: wie branchenüblich bei derartigen Zahlungen.
  Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben); branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden. Fälligkeit: wie branchenüblich bei derartigen Zahlungen.

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