Rz. 447

Zu diesem Vergütungsgrundbetrag werden bei der Abwicklungsvollstreckung Zuschläge gemacht (Nr. II der Empfehlungen). Im Einzelnen:

 
a) Aufwendige Grundtätigkeit: Konstituierung des Nachlasses aufwendiger als im Normalfall; Zuschlag von 2/10 bis 10/10 fällig mit Beendigung der entspr. Tätigkeit;
b) Auseinandersetzung: Aufstellung eines Teilungsplans und dessen Vollzug oder Vermächtniserfüllung; Zuschlag von 2/10 bis 10/10 fällig mit der 2. Hälfte des Vergütungsgrundbetrags;
c) Komplexe Nachlassverwaltung: Bei aus der Zusammensetzung des Nachlasses resultierenden Schwierigkeiten (Auslandsvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen, Beteiligung an Erbengemeinschaften, Problemimmobilien, hohen oder verstreuten Schulden, Rechtsstreitigkeiten, Besonderheiten wegen der Person der Beteiligten – wie Minderjährige, Pflichtteilsberechtigte, Erben im Ausland).

Zuschlag von 2/10 bis 10/10

Zusammen mit dem Zuschlag nach d) i.d.R. nicht mehr als 15/10 des Vergütungsgrundbetrags;
fällig wie zuvor;
d) Aufwendige und schwierige Gestaltungsaufgabe: Bei Vollzug der Testamentsvollstreckung, die über bloße Abwicklung hinausgehen, z.B. Umstrukturierung, Umschuldung, Verwertung des Nachlasses.

Zuschlag von 2/10 bis 10/10

Zusammen mit Zuschlag nach c) i.d.R. nicht mehr als 5/10 des Vergütungsgrundbetrags;
fällig wie zuvor;
e) Steuerangelegenheiten:

Buchst. a) erfasst nur die Erbschaftsteuer; nicht jedoch die bereits vorher entstandenen oder danach entstehenden Steuern oder ausländische Steuerangelegenheiten

Soweit Steuerangelegenheit nur einzelne Nachlassgegenstände erfasst, bestimmt sich der Zuschlag nur aus deren Wert, jedoch mit den o.g. Prozentzahlen, die für den Gesamtnachlass gelten.
Zuschlag von 2/10 bis 10/10 des Vergütungsgrundbetrags; fällig bei Abschluss der Tätigkeit;
Gesamtvergütung: Soll das Dreifache des Vergütungsgrundbetrags nicht überschreiten!

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