Rz. 279

Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil Kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Unter das Verwaltungsrecht fällt auch das Stimmrecht.[358] Probleme können jedoch bestehen, wenn die höchstpersönliche Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch die Satzung oder das Gesetz, z.B. bei Freiberufler-GmbH, vorgesehen ist.[359] In einem solchen Fall können Verwaltungsmaßnahmen des Testamentsvollstreckers nicht die sog. Innenseite der Beteiligung betreffen.

 

Rz. 280

Im Bereich der Kapitalgesellschaften wird zunehmend die Kernrechtsbereichstheorie als überholt abgelehnt.[360] zu berücksichtigen, wonach der Testamentsvollstrecker von der Wahrnehmung von Rechten, die dem Gesellschafter als höchstpersönliches Recht zustehen, ausgeschlossen ist. Es besteht aber ein Mitwirkungsverbot an seiner Wahl zum Geschäftsführer, es sei denn, dies wurde vom Erben bzw. Erblasser ausdrücklich gestattet.[361] Besteht ein Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG, so tritt an seine Stelle der Erbe.[362]

[358] BGHZ 24, 106; 51, 209.
[359] Vgl. BeckOK BGB/Lange, § 2205 Rn 52.
[360] Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung, § 5 Rn 176a m.w.N., insbesondere unter Hinweis auf BGH NJW 2015, 859.
[361] Grüneberg/Weidlich, § 2205 Rn 25.
[362] BGH BB 1989, 1499; BeckOK BGB/Lange, § 2205 Rn 52.

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