Rz. 278
Aufgrund der Haftungsbeschränkungen kommt es bei Kapitalgesellschaften zu weniger Problemen mit einer Testamentsvollstreckung als bei Personengesellschaften.
a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rz. 279
Eine Testamentsvollstreckung ist im Recht der GmbH ohne Weiteres zulässig, wobei der Geschäftsanteil Kraft eigenen Rechts unter Ausschluss der Erben durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Unter das Verwaltungsrecht fällt auch das Stimmrecht.[358] Probleme können jedoch bestehen, wenn die höchstpersönliche Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch die Satzung oder das Gesetz, z.B. bei Freiberufler-GmbH, vorgesehen ist.[359] In einem solchen Fall können Verwaltungsmaßnahmen des Testamentsvollstreckers nicht die sog. Innenseite der Beteiligung betreffen.
Rz. 280
Im Bereich der Kapitalgesellschaften wird zunehmend die Kernrechtsbereichstheorie als überholt abgelehnt.[360] zu berücksichtigen, wonach der Testamentsvollstrecker von der Wahrnehmung von Rechten, die dem Gesellschafter als höchstpersönliches Recht zustehen, ausgeschlossen ist. Es besteht aber ein Mitwirkungsverbot an seiner Wahl zum Geschäftsführer, es sei denn, dies wurde vom Erben bzw. Erblasser ausdrücklich gestattet.[361] Besteht ein Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG, so tritt an seine Stelle der Erbe.[362]
b) Aktiengesellschaft
Rz. 281
Hinsichtlich der Aktiengesellschaft gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GmbH. Es besteht somit eine Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, der auch die Stimmrechte sowie das Bezugsrecht aus § 186 AktG ausüben kann.[363]
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