Rz. 482

Sofern eine juristische Person zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt sich die Frage, ob nicht für diese juristische Person diejenige Regelung anzuwenden ist, die für natürliche Personen gilt. Mit der h.M.[618] ist zu Recht analog § 2225 BGB der Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen mit dem Tod des Testamentsvollstreckers gleichzusetzen. Ebenso erlischt in den Fällen der Umwandlung gleichzeitig die Testamentsvollstreckung mit dem untergehenden Rechtsträger.[619] Grundsätzlich bleibt aber die Testamentsvollstreckung erhalten, wenn der Rechtsträger erhalten bleibt. Ein Formwechsel hat wegen § 190 UmwG keine Auswirkungen auf die Testamentsvollstreckung.[620] Kommt es zu einer Verschmelzung durch Neugründung nach §§ 36 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG, erlischt hingegen die Testamentsvollstreckung.[621] Dies gilt nicht bei Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, wenn der aufnehmende Rechtsträger Testamentsvollstrecker war.[622]

[618] Winkler, Testamentsvollstrecker, Rn 785; Bengel/Reimann/Klinger, HB Testamentsvollstreckung, § 7 Rn 11.
[619] Reimann, ZEV 2000, 381 ff. m.w.N.
[620] Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 13 Rn 6 ff.
[621] Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 13 Rn 6 ff. m.w.N.
[622] Bengel/Reimann/Pauli, HB Testamentsvollstreckung § 6 Rn 6.

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