Rz. 76

Gerichtliche Genehmigungserfordernisse entfallen, wenn ein Vormund oder ein Familienangehöriger zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Aufgrund dieser Doppelstellung kann es ggf. zum Interessengegensatz i.S.d. § 1789 BGB n.F. (§ 1796 BGB a.F.) kommen, so dass im Einzelfall eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen ist.[109] Zu Recht hat der BGH[110] entschieden, dass kein genereller Interessengegensatz zwischen elterlichem Sorgerecht und Testamentsvollstreckung besteht.

[109] Dazu Damrau, ZEV 1994, 1. Zum Problemkreis mit Formulierungsvorschlag zur Vermeidung einer Ergänzungspflegschaft: Bonefeld, ZErb 2007, 2.
[110] BGH ZEV 2008, 330 mit zustim. Anm. von Muscheler, ZEV 2008, 332,

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