Rz. 420

Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, ins. eine

grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch den Testamentsvollstrecker.
 

Rz. 421

Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, dass zunächst der Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß ernannt wurde und nicht anderweitig bereits eine Erlöschung des Amtes vorliegt. Die Aufzählung der beiden Beispielsfälle in § 2227 Abs. 1 BGB ist nicht abschließend, wie sich bereits aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Vielmehr ist eine Gesamtschau aller Umstände durchzuführen, ob die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffes "wichtiger Grund" erfüllt sind.

 

Rz. 422

Ein wichtiger Grund dürfte immer dann vorliegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich ist oder sich dadurch eine Schädigung oder wenigstens eine erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder dem Nachlass Beteiligten ergeben würde.[520]

 

Rz. 423

Neben der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und groben Pflichtverletzung kommen folgende Entlassungsgründe in Betracht:

Untätigkeit wegen längerer Abwesenheit oder Krankheit;[521]
völlige Untätigkeit;[522]
eigennütziges Verhalten;[523]
erhebliche Verstöße gegen testamentarische Anordnungen des Erblassers;[524]
Verstöße gegen gesetzliche Pflichten;
strafbare Untreue gem. § 266 StGB;
fehlende Sicherung von dem im Ausland belegenen Vermögen sowie keine Nutzziehung daraus;[525]
Ermessensüberschreitung bei der Verwaltung;[526]
Bevorzugung einzelner Miterben;[527]
unzulässige Übertragung der Amtsführung auf eine andere Person[528] oder auf eine andere ungeeignete Person;
schwerwiegender Verstoß gegen Anhörungspflichten nach § 2204 Abs. 2 BGB;[529]
mangelhafte Erstellung eines Nachlassverzeichnisses;[530]
Weigerung, den Erben ein Nachlassverzeichnis mitzuteilen;[531]
fehlende Kooperation zweier Mitvollstrecker untereinander bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses;[532]
hartnäckige Verweigerung der Auskunft und Rechenschaftslegung über den Stand der Verwaltung gem. §§ 666, 2218 BGB[533] (dabei ist allerdings zu beachten, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht nur auf Verlangen geschuldet wird und nicht sofort, sondern innerhalb angemessener Frist zu erbringen ist);
leichtfertige oder ungerechtfertigte Führung von Prozessen, die das Interesse der Erben gefährden;[534]
Auszahlung hoher Beträge auf streitige Forderungen;[535]
unzulässiges Insichgeschäft;[536]
Täuschung über den Wert des Nachlasses;[537]
Verschweigen von Nachlassbestandteilen,[538] auch wenn der Vollstrecker diese nicht in Verwaltung genommen hat;
Erweisen als zur ordentlichen Führung der Geschäfte unfähig, z.B. wegen eigenen Insolvenzverfahrens, Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die eigenen Vermögensverhältnisse;[539]
Entnahme einer überhöhten Vergütung zur Unzeit;[540]
Nichterfüllung eines Vermächtnisses.[541]
 

Rz. 424

Bei unternehmerischen Entscheidungen legt die Rspr. keinen strengen Maßstab an, sodass eine grobe Pflichtverletzung nur dann besteht, wenn schon einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet wird, was jedem einleuchten muss.[542]

 

Rz. 425

Die Rspr. hat zu den in § 2227 BGB aufgeführten Fällen drei weitere Fallgruppen gebildet. Es wurden wegen Fehlens einer Legaldefinition zur näheren Bestimmung hierzu drei Formeln entwickelt. Diese Formeln sind teilweise in der Lit.[543] auf erhebliche Kritik gestoßen. Nach der Kritik basieren die von der Rspr. gefundenen Lösungen selbst nicht auf den Ausgangsformeln und seien wenig überzeugend. Dem ist zuzustimmen. Im Einzelnen kommen aber auch die Kritiker auf die – von der Rspr. herausgearbeiteten – genannten drei Fallgruppen zurück:

Ein wichtiger Grund liegt nach der ersten Formel immer dann vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich ist oder sich dadurch eine Schädigung oder wenigstens eine erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder dem Nachlass Beteiligten ergeben würde.[544]
Nach der zweiten Formel ist eine Entlassung zulässig, wenn Umstände vorliegen, die den Erblasser, wenn er lebte, mutmaßlich zum Widerruf der erwählten Testamentsvollstreckerernennung veranlasst hätten und objektiv betrachtet diesen Widerruf so erscheinen ließen, dass er im Interesse der Erben oder sonstigen Beteiligten liegt.[545]
Tatsachen, die dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers bekannt waren, berechtigen nach der dritten Formel i.d.R. keine Entlassung. Es muss hierbei vielmehr berücksichtigt werden, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht ernannt hätte, wenn er die späteren Auswirkungen dieser Tatsachen gekannt hätt...

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