Rz. 282

Der Erblasser hat nicht nur die Möglichkeit, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu erweitern, sondern er kann im Gegenteil bestimmte Rechte beschränken. Die Beschränkung muss vom Erblasser im Rahmen einer letztwilligen Verfügung entweder konkludent oder ausdrücklich erfolgen.

 

Rz. 283

Bei konkludenten Einschränkungen muss durch Auslegung ermittelt werden, inwieweit der Erblasser tatsächlich eine Beschränkung gewollt hat. Dabei können auch außerhalb der letztwilligen Verfügung liegende Umstände berücksichtigt werden. Das Problem der konkludenten Beschränkung spielt in der Praxis eine sehr große Rolle. So ist fraglich, ob nicht eine Teilungsanordnung oder die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft[364] die Verpflichtungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt. Die Rspr. des BGH und die in der Lit. herrschende Auffassung differieren. Im Übrigen ist insbesondere die Beschränkungsanordnung von den einfachen Wünschen des Erblassers abzugrenzen.

 

Rz. 284

In Übereinstimmung mit der älteren Rspr.[365] geht die Lit.[366] überwiegend zu Recht davon aus, dass nach außen wirkende Verfügungsbeschränkungen nicht ohne Weiteres unterstellt werden können. Es ist lediglich von einer nach innen wirkenden schuldrechtlichen Verpflichtung auszugehen.

 

Rz. 285

Der BGH[367] geht von einer Beschränkung der Verfügungsmacht bei einem zeitlich beschränkten Verbot jeglicher Verfügung über ein Grundstück mit Außenwirkung aus; ebenso bei der Anordnung eines Grundstücksverkaufs und dem Verbot der Teilung. Bei der Teilungsanordnung hat er hingegen eine automatische Beschränkung abgelehnt.

 

Rz. 286

Ist das Ergebnis, dass der Erblasser eine derartige Beschränkung wünscht, hat diese Beschränkung dingliche Wirkung, wofür bereits der Wortlaut des § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB spricht.[368] Eine entgegenlaufende Verfügung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam. Demzufolge werden nicht lediglich Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB gegenüber dem Testamentsvollstrecker ausgelöst.

 

Rz. 287

Kann der Testamentsvollstrecker wegen der Beschränkung aus § 2208 BGB nicht über einen Nachlassgegenstand verfügen, führt dies nicht zu einem generellen Ausschluss einer Verfügung. Vielmehr können dann nur Erbe und Testamentsvollstrecker gemeinsam und einvernehmlich verfügen.[369]

[364] Dazu Keim, ZEV 2002, 132.
[365] BGH WM 1970, 738; BayObLGZ 1967, 230.
[366] Bamberger/Roth/J. Mayer, § 2208 Rn 3; Soergel/Damrau, § 2208 Rn 3; Grüneberg/Weidlich, § 2208 Rn 3; a.A. Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 413; Bengel/Reimann/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 65.
[367] BGH NJW 1984, 2464; BGHZ 56, 275; ähnlich OLG Zweibrücken ZEV 2001, 274.
[368] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 380.
[369] BGHZ 40, 115; 56, 275; BGH NJW 1984, 2464; BeckOK BGB/Lange, § 2208 Rn 13; Staudinger/Dutta, § 2208 Rn 6; MüKo/Zimmermann, § 2208 Rn 5.

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