Rz. 26
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L erfüllt, so ist der Arbeitgeber an den Antrag gebunden. Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.[27]
Rz. 27
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Angestellte ggfs. nach anderen Vorschriften Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit haben oder zumindest die Erörterung einer Teilzeittätigkeit verlangen, § 11 Abs. 2 TVöD/TV-L.[28]
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