Rz. 26

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 TVöD/TV-L erfüllt, so ist der Arbeitgeber an den Antrag gebunden. Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.[27]

 

Rz. 27

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Angestellte ggfs. nach anderen Vorschriften Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit haben oder zumindest die Erörterung einer Teilzeittätigkeit verlangen, § 11 Abs. 2 TVöD/TV-L.[28]

[27] Siehe bereits oben Rdn 21.
[28] Dazu noch unten Rdn 39 f.

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